Das Rechtliche.
Die Anbringung von Hinweisschildern an Laternenmasten ist in allen Bundesländern baugenehmigungsfrei und erfordert allein eine Sondernutzungserlaubnis der Kommune.
Mit dieser präzise definierten Sondernutzungserlaubnis wird die maximale Zahl der nutzbaren Masten festgeschrieben (in der Regel sind ca. 10% der vorhandenen Laternenmasten ausreichend).
Außerdem wird verbindlich geregelt, welche Masten nicht genutzt werden können (z.B. um Straßenkreuzungen und -einmündungen, in denkmalgeschützten Bereichen, im Stadtkern und überall dort, wo andere gute Gründe bestehen).
Die Sondernutzungserlaubnis ist Bestandteil unseres Nutzungsvertrags, denn eindeutige und klare Festlegungen garantieren eine reibungslose und nachvollziehbare Vertragserfüllung.
Gerne stehen Ihnen unsere Juristen, die allesamt erfahrene und namhafte Spezialisten für Verwaltungsrecht sind, für eine gründliche Erörterung und Klärung aller Fragestellungen zur Verfügung.
Seien Sie sicher!
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